Sex sells! Die alte Faustregel aus der Werbung scheint für einige Anbieter leider immer noch Gültigkeit zu haben. Am 29. März 2022 veröffentlichte der Deutsche Werberat seine Bilanz für das Jahr 2021: Wie schon in den Jahren zuvor, gab es die meisten Beschwerden zu „Geschlechterdiskriminierender Werbung“. Und zwar mit Abstand! Von 523 Fällen, die dem Werberat gemeldet wurden, ging es in über der Hälfte von ihnen (266) um die Beanstandung von sexistischer Werbung.
Eine zunehmende Rolle spielt generell die Online-Werbung. So verzeichnet der Werberat seit einigen Jahren in dem Bereich die höchste Beschwerdezahl. Geworben wird zum Beispiel in Sozialen Netzwerken, auf unternehmenseigenen Internetseiten, über Video-Werbung sowie App-Werbung.
Der Deutsche Werberat ist grundsätzlich für Beschwerden über Werbung zuständig. Er hat als freiwillige Schiedsstelle der Werbewirtschaft allgemeine Regeln aufgestellt. Danach gilt auch die Freiheit der Meinungsäußerung, allerdings darf Werbung nicht diskriminierend sein oder die Menschenwürde verletzten.
Entscheidet der Werberat, ein Werbemotiv sei diskriminierend, wird dem Unternehmen zunächst die Möglichkeit gegeben, es zu verbessern oder zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, ist die nächste und letzte Sanktion des Werberats die öffentlich ausgesprochene Rüge. Im vergangenen Jahr wurden 14 solcher Rügen zu sexistischer Werbung erteilt. In 75 Fällen wurde die Werbung von den Anbietern gestoppt oder geändert. Aber: In 177 Fällen zu sexistischer Werbung teilte der Werberat die Kritik nicht und wies die Beschwerden zurück. Aufgrund der hohen Zurückweisung von Beschwerden durch den Werberat, kam es in der Vergangenheit immer wieder zur Kritik.
Im Land Bremen gibt es seit April 2017 eine eigene Handhabe, um sexistische Werbung von öffentlichen Flächen zu verbannen. Der Bremer Senat hat hierfür ein Verfahren beschlossen. Grundlage sind die Grundsätze des Deutschen Werberats gegen Herabwürdigung und Diskriminierung.
Bürger*innen können sich mit einer Beschwerde über anstößige Motive an eine zentrale Stelle, die Bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau (ZGF), wenden. Wir prüft den Sachverhalt und geben unsere Einschätzung an die für die Fläche zuständige Fachbehörde weiter. Die Entscheidungsbefugnis darüber, ob ein beanstandetes Plakat abgehängt wird, bleibt letztlich der zuständigen Fachbehörde vorbehalten.
Auf Werbeträger in privater Hand und auch auf Online-Werbung haben Land und Stadt allerdings keinen Einfluss.
Sie ärgern sich über eine sexistische oder diskriminierende Werbung auf einer öffentlichen Fläche? Wenden Sie sich an uns! Kontakt für eine Beschwerde: office@frauen.bremen.de