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FAQ zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG)

für Dienststellenleitungen, Beschäftigte, Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

Stand 08.06.2023

Allgemeines

Die Bezeichnung soll laut der Gesetzesbegründung (s. in der Drucksache 20/1752) verdeutlichen, dass einerseits ihre Tätigkeit auf die tatsächliche Erreichung einer vollständigen Gleichstellung von Frau und Mann gerichtet ist und zum anderen der mit § 13b in Verbindung mit § 1 Abs. 2 eingeführten zusätzlichen Aufgabe der Förderung des Vollzugs des § 12 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Rechnung trägt.

Für das Amt wird die FGB von den Frauen der Dienststelle gewählt. Sie repräsentiert beschäftigte Frauen und kann für diesen Teil des Personals auch zu Versammlungen einladen. Wegen § 13 Absatz 10 Satz 1 LGG und § 2 Wahlordnung-Frauenbeauftragte ist es günstig, diese ausdrücklich als „Frauenversammlung“ zu bezeichnen. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte wird auch zugunsten von Männern oder Personen anderen Geschlechts tätig werden; bspw. wenn eine geplante Maßnahme einer Dienststellenleitung das Thema familiengerechte Arbeitsplatzgestaltung (§ 8 LGG) betrifft oder Beschäftigte in Teilzeit und Elternzeit benachteiligen würde. Nach § 13 Abs. 9 LGG ist die FGB berechtigt, Sprechstunden abzuhalten, die Beschäftigten zu unterrichten und zu beraten sowie Wünsche, Anregungen und Beschwerden entgegenzunehmen. Alle Beschäftigten können gegenüber der Frauenbeauftragten Wünsche oder Anregungen im Hinblick auf die Ziele des LGG äußern. Solche Wünsche und Anregungen allgemeiner Art können dann in der nächsten Frauenversammlung zur Diskussion gestellt werden.

Umfasst sind Personen mit der Eintragung des Geschlechts als „Frau“ sowie Personen, die einen Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister auf „weiblich“ gestellt haben. Sollten Sie eine solche Person sein oder als Führungskraft einer Dienststelle unsicher sein, ob eine solche mitarbeitende oder sich bewerbende Person vom LGG umfasst ist, ist die ZGF gerne ansprechbar.

Die Änderungen des LGG betreffen die Mehrheitsgesellschaften und die dort tätigen Frauenbeauftragten nicht. Die Regelungen des Senats zur Gleichstellung von Frau und Mann in Mehrheitsgesellschaften des Landes und der Stadtgemeinde Bremen vom 26.08.2008 gelten unverändert.

Doch, die Einrichtung dieser Stelle ist weiterhin geboten.

Pflichten der Dienststelle

Die Vorschrift verpflichtet dazu, Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen nach § 1 AGG zu treffen. Das beinhaltet das Ergreifen präventiver Maßnahmen, ein Handeln bei Verstößen, die Schulung der Beschäftigten sowie die Bekanntmachung der für Beschwerden zuständigen Stellen. Bereits eingetretene Benachteiligungen müssen unterbunden werden, künftige verhindert.
Beispiele in Bezug auf die Vermeidung von Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts sind Vorkehrungen gegen Belästigungen bei dienstlich veranlassten Terminen wie Betriebsfeiern oder Dienstreisen; eine zweckentsprechende Ausgestaltung der Arbeitsumgebung durch Sichtblenden an Arbeitstischen, die Vermeidung freischwebender Treppen zum Schutz von Rockträger:innen; Information über das Offenbarungsverbot. Weitere Good Practice Beispiele insbesondere zur Prävention von und Intervention bei sexueller Belästigung sind auf der Website der Antidiskriminierungsstelle des Bundes aufgeführt.

Auf ihren schriftlichen, formlosen Antrag ist die FGB in Dienststellen mit 300 oder mehr Beschäftigten vollständig freizustellen.

Die Dienststellenleitungen haben sie von ihren dienstlichen Tätigkeiten in dem Umfang freizustellen, den sie für das Amt der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten benötigen. In einigen Dienststellen ist die Höhe der Stundenzahl der Freistellung im Frauenförderplan geregelt. Die Dienststellen sind verpflichtet, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten mit den für ihre Aufgaben notwendigen Räumen und sachlichen Mitteln auszustatten.

Die volle Freistellungsmöglichkeit ab 300 Beschäftigten (s. oben) ist für die Dienststellen ein Anhaltspunkt dafür, in welchem Umfang die Freistellung geboten ist. Der Hinweis auf § 39 Abs. 8 BremPersVG in § 15 Abs, 4 LGG impliziert, dass der Umfang der Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich sein muss und im Einvernehmen mit der Dienststelle erfolgt.

Ja. Entsprechend § 39 Abs. 8 BremPersVG sieht das LGG nun eine gesetzliche Teilfreistellungsmöglichkeit vor. Einige Aufgaben der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sollten dafür gemäß § 13 Absatz 10 LGG der Stellvertreterin übertragen werden, die dann gemeinsam mit der FBG eine entsprechende Freistellung für ihr Aufgabengebiet beantragen kann.

Stellenausschreibungen müssen so formuliert werden, dass sich dadurch alle Geschlechter angesprochen fühlen.
Die Stellenbezeichnung muss weiterhin auch in der weiblichen Form aufgeführt werden.
Richtig wäre also: Schulleiter:in (m/w/d) gesucht;
Falsch wäre: Schulleitung (m/w/d) gesucht

Aufgaben der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten

Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte haben die Aufgabe, die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) in ihrer jeweiligen Dienststelle zu fördern. Das LGG sieht spezielle Frauenförderungsregelungen vor, die von den Dienststellen einzuhalten sind. Sie müssen z. B. „bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen Frauen mindestens zur Hälfte je Ausbildungsgang berücksichtigen” und „Frauen bei der Einstellung, einschließlich der Begründung eines Beamten- und Richterverhältnisses, bei gleicher Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber in den Bereichen vorrangig berücksichtigen, in denen sie unterrepräsentiert sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen”. Innerhalb der Gruppe der Frauen ist es irrelevant für die Förderung, wie lange eine Person bereits den Personenstandeintrag „Frau“ führt. Ein angemeldeter oder durchlaufener Personenstandseintragswechsel (auch von „Frau“ zu „Mann“ sowie kein Geschlechtseintrag oder der Eintrag „divers“) kann jedoch einer der o.a. „überwiegenden Gründe“ sein.

Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte überwachen die Einhaltung dieser Regelungen. Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in Bremen haben – wie der Personalrat auch – eine Allzuständigkeit, das heißt, sie sind an allen Maßnahmen der Dienststellenleitung zu beteiligen. Sie sind auch berechtigt, an den Vorstellungsgesprächen bei den Einstellungsverfahren teilzunehmen.
Im Landesgleichstellungsgesetz werden zu den „Maßnahmen der Dienststellenleitung“ insbesondere die personellen, sozialen und die organisatorischen gezählt. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind auch schon bei der Planung dieser Maßnahmen zu beteiligen. Sie müssen dabei stets den Frauenförderungsauftrag im Auge behalten und bei den jeweiligen Maßnahmen prüfen, ob Frauen gegenüber Männern mit der beabsichtigten Maßnahme benachteiligt werden. Maßnahmen der Dienststellenleitung, die Frauen benachteiligen, können z. B. sein: Stellenausschreibungen, die den Hinweis „nicht Teilzeit geeignet“ enthalten (dies ist im konkreten Einzelfall zu prüfen); die Entscheidung, einen Mann einzustellen, obwohl sich eine besser qualifizierte Frau auf die gleiche Stelle beworben hat oder Änderungen der Organisation der Dienststelle, die Änderungen der Arbeitszeiten vorsehen, die für Kolleginnen mit Kindern oder
Angehörigen, die sie pflegen, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erschweren oder sogar unmöglich machen.
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte sind berechtigt, Sprechstunden für die Frauen ihrer Dienststelle abzuhalten, in denen sie Wünsche, Anregungen und Beschwerden entgegennehmen.

Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte haben das Recht, eine Versammlung der in der Dienststelle beschäftigten Frauen durchzuführen, in der alles Wichtige zum Thema Frauenförderung beraten werden kann oder in der sie die Frauen über Neuregelungen informieren.

Ja. Nach § 13a LGG ist der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten davon Kenntnis zu geben, wenn gegen eine Beamtin oder einen Beamten Beschuldigungen erhoben wurden, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen. Vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat die Frauenbeauftragte Stellung zu nehmen.

Nein. Die neue Aufgabe der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach § 13b LGG beschränkt sich auf das Hinwirken auf Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, unter denen keine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt. Mit diesem Ziel wirkt sie darauf hin, dass Arbeitgeber:innen und Dienststellenleitungen ihren Pflichten nach § 12 AGG in Bezug auf Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts nachkommen. Bei Einverständnis der betroffenen Person, welche einen benachteiligenden Einzelfall meldet, gibt es bei Zustimmung dieser Person eine Übermittlungspflicht der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an die Landesantidiskriminierungsstelle (LADS).

Die Dienststellenleitungen haben die Pflicht, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern, bevor sie passiert, diese zu unterbinden, wenn sie passiert, ein Umfeld zu schaffen, in dem eine klare Haltung gegen sexuelle Diskriminierung besteht und die Personen, die trotzdem Grenzverletzungen begehen, unabhängig von Position, (Dienst-)Alter oder Netzwerk zu disziplinieren. Den Dienststellenleitungen stehen entsprechende Fortbildungen zur Verfügung.
Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten können die Dienststellenleitung bei dieser Aufgabe unterstützen. Sie können dies initiativ oder auf Anfrage tun. Aufgabe der FGB ist nicht, für die Dienststellenleitung Konzepte erstellen, Veranstaltungen planen, Kampagnen entwerfen, Sensibilisierungen erwirken oder Grenzen setzen.

Eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte kann die Dienststellenleitung bei der Planung einer Schutzmaßnahme also beispielweise darauf aufmerksam machen, dass eine geplante Maßnahme dem angestrebten Erfolg nicht dient.
Sie sollte z.B. auf Dienststellenleitungen dahingehend einwirken, die Beschäftigten darüber zu informieren, dass Verhaltensweisen, die eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts bewirken, durch die Dienststellenleitung nicht geduldet werden und diese mit den erforderlichen Sanktionen dagegen vorgeht.

Die Dienststellenleitung kann sich von der Frauenbeauftragten beraten lassen, wie geschlechtliche Vielfalt in der Kommunikation der Dienststelle repräsentiert werden kann und die FGB kann darauf hinwirken, dass sprachliche Mittel zur präzisen Benennung von angesprochenen und gemeinten Geschlechtern verwendet werden. Die Frauenbeauftragte darf sich entsprechend fortbilden, um im Bereich „geschlechtliche Vielfalt“ auskunfts- und handlungsfähig zu sein.

Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte haben in der Regel eine Stellvertreterin, die sie im Verhinderungsfall vertritt. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte kann aber auch mit ihrer Stellvertreterin einvernehmlich regeln, dass die Stellvertreterin Aufgaben der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten eigenständig übernimmt, s. § 13 Absatz 10 LGG. Wenn eine solche Vereinbarung getroffen wird, muss diese der Dienststellenleitung schriftlich zur Kenntnis gegeben werden.

(Verfahrens-)Rechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten

Das Beanstandungsrecht ist ein Mittel der internen Rechtmäßigkeitskontrolle und ein zusätzliches Verfahren zum Widerspruch. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte kann dieses Verfahren wahrnehmen, aber auch direkt Widerspruch gegen eine von der Dienststellenleitung mitgeteilte Maßnahme einlegen. Drei Werktage, nachdem eine Maßnahme der FGB textförmlich bekannt gegeben wurde, besteht die Möglichkeit zur Beanstandung der Maßnahme durch die Frauenbeauftragte. Erfolgt eine solche, muss die Dienststellenleitung nach mündlicher Erörterung bis einen Tag vor Ablauf der Widerspruchsfrist erneut entscheiden. Im Unterschied zum Widerspruch, in dem lediglich eine Entscheidung über dessen Abhilfe oder Ablehnung erfolgt, muss die Dienstelle bei dem Beanstandungsverfahren eine neue Entscheidung treffen, ist also zur (Neu-) Gestaltung aufgerufen.

Der Widerspruch ist ein förmliches Rechtsmittel. Wenn eine Maßnahme der Dienststellenleitung nicht im Einklang mit dem LGG stehen könnte, haben Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte das Recht, gegen diese Maßnahmen Widerspruch einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet in Bremen der/die zuständige Senator:in und in Bremerhaven der/die Oberbürgermeister:in. Sollte eine dieser als Widerspruchsbehörde zuständigen Personen es bei der ursprünglichen Maßnahme belassen (d.h. juristisch ausgedrückt: „hilft dem Widerspruch nicht ab:“) muss er/sie seine/ihre Entscheidung gegenüber der Landesbeauftragten für Frauen (LB/ZGF) begründen.

Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte haben das Recht, ihre Beteiligungsrechte gerichtlich geltend zu machen, wenn die Dienststellenleitung sie an einer Maßnahme oder an Vorstellungsgesprächen bei Einstellungsverfahren nicht beteiligt oder über einen Widerspruch ohne einen zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entscheidet.
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte haben auch ein Klagerecht, wenn die Dienststellenleitung ihnen z. B. untersagt, eine Frauenversammlung einzuberufen; es ihnen nicht ermöglicht, Sprechstunden abzuhalten; sich weigert, die der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten durch ihre Tätigkeit entstehenden und angemessenen Kosten zu übernehmen oder ihr nicht die erforderlichen Räume und sachlichen Mittel zur Verfügung stellt.

Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten

In jeder Dienststelle, in der ein Personalrat oder ein Richterrat zu wählen ist, finden alle vier Jahre zeitgleich mit den Personalratswahlen oder Richterratswahlen die Wahlen der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Außerhalb dieses Zeitraumes finden Wahlen statt, wenn

  • das Amt der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten erlischt (z. B. weil sie ganz oder
    längerfristig in eine andere Dienststelle wechselt, ihr Amt niederlegt oder in den
    Ruhestand geht und keine Stellvertreterin nachrückt),
  • eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte noch nicht gewählt ist.

Um Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte werden zu können, treten Sie als Kandidatin auf der Grundlage eines Wahlvorschlages an. Um als Kandidatin in Betracht zu kommen und somit wählbar zu sein:

  • müssen Sie eine Frau im Sinne des § 1 LGG sein.
  • müssen Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • müssen Sie mindestens sechs Monate Ihrer Dienststelle angehören oder seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder in von diesen geführten Betrieben weisungsgebunden beschäftigt sein.
  • müssen Sie von mindestens drei Wahlberechtigten dem Wahlvorstand, der in ihrer Dienststelle in einer Frauenversammlung gewählt wird, schriftlich vorgeschlagen werden.
  • in Dienststellen mit bis zu drei Wahlberechtigten genügt die Unterzeichnung eines Wahl-Kandidatinnen-Vorschlags durch eine wahlberechtigte Frau.

Nicht wählbar sind: Leitungen der Dienststellen, ihre ständigen Vertretungen sowie Bedienstete, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.

Wahlberechtigt zur Wahl der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin ist jede in der Dienststelle beschäftigte Frau (auch beurlaubte Frauen), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das gilt auch für abgeordnete Frauen, sobald die Abordnung in der aufnehmenden Dienststelle bereits länger als drei Monate dauert. Zu demselben Zeitpunkt verlieren sie ihr Wahlrecht bei der alten, abgebenden, Dienststelle.
Um wahlberechtigt zu sein, müssen Sie im Wählerinnenverzeichnis, das von dem Wahlvorstand zusammengestellt und in Ihrer Dienststelle ausgelegt wird, genannt sein.